Köllmann GmbH - Partner für Trockenbau & Glaserei / Rathenow
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Dienstwagen: Ist ein gestohlenes Fahrzeug absetzbar?
Die Antwort auf diese Frage ist wieder einmal:
?Es kommt darauf an!?. Darauf n?mlich, ob der Diebstahl bei einer gesch?ftlichen Nutzung des Fahrzeuges passiert oder bei einer privaten. Und weiterhin darauf, ob die Kaskoversicherung zahlt oder nicht. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 30.6.2004 (Aktenzeichen: 2 K 2082/03) getroffen.
Wenn bei diebstahlsbedingtem Verlust eines Dienstwagens die Kaskoversicherung ? wie hier ? wegen einer schweren Pflichtverletzung nicht zahlt, dann scheidet der Abzug des Restwertes des Wagens als Gewinn mindernde Betriebsausgabe ebenfalls aus, wenn der Verlust des Wagens privat veranlasst war.
Wird ein Dienstfahrzeug w?hrend einer privaten Nutzung entwendet, zum Beispiel w?hrend einer Urlaubsreise, dann ? so die Finanzrichter ? sei steuerlich gesehen zwar von einer ?Nutzungs-Entnahme? in H?he des restlichen Buchwertes auszugehen. Diese wirke aber nicht Gewinn mindernd, sondern Gewinn erh?hend.
Anders liegt der Fall nur, wenn der Verlust des Wagens betrieblich veranlasst war, also w?hrend einer Dienstfahrt erfolgte. Dann n?mlich liegt eine Betriebsausgabe in Form des Verlustes von Wirtschaftsg?tern vor.
(Quelle: Lexware.de)
Koellmann
Dienstag 22 Februar 2005 - 10:30:54
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